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   OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13   

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OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13 (https://dejure.org/2013,10547)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 (https://dejure.org/2013,10547)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 (https://dejure.org/2013,10547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 52 Abs. 1 GKG; § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GKG; § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG
    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um Beförderungsstellen nach dem 6,5-fachen Wert des angestrebten Endgrundgehalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um Beförderungsstellen nach dem 6,5-fachen Wert des angestrebten Endgrundgehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um Beförderungsstellen nach dem 6,5-fachen Wert des angestrebten Endgrundgehalts

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Deutsche Telekom AG - Beförderungsrunde 2012

Besprechungen u.ä.

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beförderungsrunde 2012 der Deutschen Telekom AG rechtswidrig - Beurteilungssystem mit höherrangigem Recht unvereinbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 5
  • NVwZ-RR 2013, 928
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - 1 B 133/13

    Beförderungsrunde für Telekom-Beamte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
    Ein Beurteilungssystem, das zielorientiert an die Zahl der zu besetzenden Beförderungsplanstellen anknüpft, ist rechtswidrig (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013 - 1 B 133/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2013 - 4 S 227/13 -, juris).

    Der Senat folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.3.2013, - 1 B 133/13 -, juris Rn. 41), wonach aufgrund dieser Vorgaben mit einer Beurteilung nicht Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten bewertet werden, sondern dass eine in absoluten Zahlen vorgegebene Anzahl von Bestnoten vergeben werden sollte, ohne dass dabei berücksichtigt werden konnte, ob diese Anzahl mit der Anzahl der aufgrund der genannten Kriterien der Bestenauslese Besten tatsächlich übereinstimmt.

    b) Der Senat ist zudem mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.3.2013, a. a. O., Rn. 44) der Ansicht, dass diese Vorgehensweise auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 50 Abs. 2 BLV gerechtfertigt ist.

    Sind viele Beförderungsstellen vorhanden, erbringen viele Beamte auch sehr gute Leistungen; fehlen Beförderungsstellen, scheiden Spitzenleistungen - unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe und den tatsächlich erbrachten Leistungen - kategorisch aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013, a. a. O., Rn. 45).

    Insofern "entscheidet" der um diesen Zusammenhang wissende Beurteiler mit der Notenvergabe auch über die Beförderung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013, a. a. O., Rn. 43; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2013, a. a. O., Rn. 12 ff.).

    e) Der Senat meint wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.3.2013, a. a. O., Rn. 46), dass sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen kann, sie stoße bei einer ggf. durchzuführenden Ausschärfung der Beurteilungen an die Grenzen eines zumutbaren Verwaltungshandelns.

    Der Senat hält aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers und wiederum mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.3.2013, a. a. O., Rnrn. 56 ff.) die Bildung von Beförderungslisten mit der Folge, dass nur Beamte auf der Liste befördert werden können, nicht für rechtswidrig.

    Diese Vorgehensweise verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013, a. a. O., juris Rn. 55 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.1.2013 - 12 L 1513/12 -, juris Rn. 40 ff.; anderer Auffassung: VG Osnabrück, Beschluss vom 18.2.2013 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 37; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.2.2013 - 1 L 1653/12.DA -, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - OVG 6 S 50.12 -, juris Rn. 10; offen lassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2013, a. a. O., Rn. 11; VG Bayreuth, Beschluss vom 5.2.2013 - B 5 S 12.1014 -, juris Rn. 32; VG Stade, Beschluss vom 19.3.2013 - 3 B 963/13 -, juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 4 S 227/13

    Rechtswidrigkeit eines Beurteilungssystems, das an die zu besetzenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
    Ein Beurteilungssystem, das zielorientiert an die Zahl der zu besetzenden Beförderungsplanstellen anknüpft, ist rechtswidrig (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013 - 1 B 133/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2013 - 4 S 227/13 -, juris).

    Dies ist hier aber gerade - wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zutreffend festgestellt hat - wegen der starren Vorgabe der auszuwerfenden Höchstnoten unterblieben (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2013 - 4 S 227/13 -, juris, Rn. 17 ff.).

    Insofern "entscheidet" der um diesen Zusammenhang wissende Beurteiler mit der Notenvergabe auch über die Beförderung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013, a. a. O., Rn. 43; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2013, a. a. O., Rn. 12 ff.).

    Diese Vorgehensweise verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013, a. a. O., juris Rn. 55 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.1.2013 - 12 L 1513/12 -, juris Rn. 40 ff.; anderer Auffassung: VG Osnabrück, Beschluss vom 18.2.2013 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 37; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.2.2013 - 1 L 1653/12.DA -, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - OVG 6 S 50.12 -, juris Rn. 10; offen lassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2013, a. a. O., Rn. 11; VG Bayreuth, Beschluss vom 5.2.2013 - B 5 S 12.1014 -, juris Rn. 32; VG Stade, Beschluss vom 19.3.2013 - 3 B 963/13 -, juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2012 - 5 ME 121/12

    Anspruch eines Beamten gegenüber dem Dienstherrn auf Zuweisung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
    Als solche steht sie in einem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin, das sich von dem bei einer Auswahlentscheidung zu beachtenden Auswahlermessen grundlegend unterscheidet (Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012 - 5 ME 121/12 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, juris Rn. 11).

    Selbst die nachfolgende Bestenauslese bei der Beförderung soll in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Aufgabenerfüllung dienen ( Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012, a. a. O., Rn. 14).

    Denn die Anzahl der Beförderungsplanstellen wird in der Regel geringer sein als die Anzahl der Bewerber, sodass mit ihrer Zuweisung regelmäßig ein gewisser Teil der Bewerber nicht zum Zuge kommen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012, a. a. O., juris Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 6 E 162/12

    Bestimmung des Streitwertes in einem Konkurrentenstreitverfahren auf die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
    Dass der unterlegene Konkurrent sein Rechtsschutzbegehren in aller Regel nicht mit einer Verpflichtungsklage auf Beförderung, sondern lediglich mit einer Klage auf Bescheidung seiner Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verfolgen kann (vgl. hierzu noch Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004), rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine andere Einschätzung (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.3.2012 - 6 E 162/12 - und - 6 E 1406/11 -, jeweils juris Rn. 5).

    Der Streitwert ist nach Auffassung des Senats aus den genannten Gründen auch nicht im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des jeweils angestrebten Amtes, zu reduzieren (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.3.2012, a. a. O., jeweils Rn. 6).

    b) Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt (siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.3.2012 - 6 E 162/12 -, a. a. O., Rn. 11).

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
    28 Der Senat gibt hiermit seine bisherige Streitwertpraxis auf und folgt der Streitwertfestsetzung, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. November 2012 (- BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 40) vorgenommen worden ist.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. November 2012 (a. a. O., Rnrn. 19, 20) entschieden, dass bei mehreren beabsichtigten Beförderungen der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen könne.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2012 - 6 S 50.12

    Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
    Diese Vorgehensweise verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013, a. a. O., juris Rn. 55 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.1.2013 - 12 L 1513/12 -, juris Rn. 40 ff.; anderer Auffassung: VG Osnabrück, Beschluss vom 18.2.2013 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 37; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.2.2013 - 1 L 1653/12.DA -, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - OVG 6 S 50.12 -, juris Rn. 10; offen lassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2013, a. a. O., Rn. 11; VG Bayreuth, Beschluss vom 5.2.2013 - B 5 S 12.1014 -, juris Rn. 32; VG Stade, Beschluss vom 19.3.2013 - 3 B 963/13 -, juris Rn. 9).

    An diesen Grundsätzen ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich bei der Deutschen Telekom AG nicht um eine dem Gemeinwohl verpflichtete Behörde, sondern um ein privatisiertes Unternehmen handelt (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012, a. a. O., Rn. 7.) Der Deutschen Telekom AG steht bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen für in ihrem Zuständigkeitsbereich beschäftigte Beamte in gleichem Maße ein Organisationsermessen zur bestmöglichen Erreichung ihrer unternehmerischen Zwecke zu, wie dies für Behörden im Hinblick auf die bestmögliche Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben anerkannt ist.

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
    Denn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernimmt in Konkurrentenstreitigkeiten die Funktion des Hauptsacheverfahrens und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (siehe hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rnrn.
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
    Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 6 E 1406/11

    Bestimmung des Streitwertes in einem auf die vorläufige Freihaltung der zu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
    Dass der unterlegene Konkurrent sein Rechtsschutzbegehren in aller Regel nicht mit einer Verpflichtungsklage auf Beförderung, sondern lediglich mit einer Klage auf Bescheidung seiner Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verfolgen kann (vgl. hierzu noch Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004), rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine andere Einschätzung (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.3.2012 - 6 E 162/12 - und - 6 E 1406/11 -, jeweils juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 22.09.2010 - 5 ME 156/10

    Einflussnahme eines Beamten auf die Bewirtschaftung von Planstellen seines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13
    Als solche steht sie in einem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin, das sich von dem bei einer Auswahlentscheidung zu beachtenden Auswahlermessen grundlegend unterscheidet (Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012 - 5 ME 121/12 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 04.01.2013 - 5 OA 290/12

    Bestimmen des Streitwerts i.R.d. Geltendmachung einer

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2011 - 5 OA 322/11

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen

  • VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12

    Auswahlentscheidung; Beurteilung; Beurteilungsverfahrensanspruch; Sonderurlaub;

  • VG Darmstadt, 15.02.2013 - 1 L 1653/12

    Beförderungsauswahlverfahren Deutsche Telekom AG 2012

  • VG Gelsenkirchen, 15.01.2013 - 12 L 1513/12

    Beförderung; Stellenbesetzung; Beurteilung; Beurlaubung; Beamter; Nachzeichnung;

  • VG Bayreuth, 05.02.2013 - B 5 S 12.1014

    Beförderung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Beurteilung

  • VG Stade, 19.03.2013 - 3 B 963/13

    Verletzung eines Beamten in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch; Fehlerhaftigkeit

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.07

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Erst- und Zweitbeurteilung;

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 06.01.2010 - 5 LA 223/08

    Anforderungen an die Einholung eines Beurteilungsbeitrags bei einem Wechsel in

  • VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23

    Über Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 B 133/13 -, juris, Rn. 43; NdsOVG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, juris, Rn. 10; siehe auch VGH BW, Beschluss vom 21. März 2013 - 4 S 227/13 -, juris, Rn. 12 ff.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2020 - 2 B 10849/20

    Beamtenbeförderungsentscheidung ohne jegliche Feststellung von Leistung, Eignung

    Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Beschlussabdrucks; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 ff.; und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 43; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, AS 42, 108 [115 ff.]; NdsOVG, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941; und vom 7. Januar 2020 - 5 ME 153/19 -, juris, Rn. 59; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2013 - 5 ME 153/13

    Berechtigung eines Dienstherrn zur Schaffung eines Beförderungsdienstpostens als

    Wird - wie hier - nach der Schaffung des Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips durchgeführt, wird die Schaffung der Teilzeitstelle hierdurch nicht zu einer Auswahlentscheidung, sondern bleibt eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Entscheidung mit den ihr eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012 - 5 ME 121/12 -, juris Rn 14; Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn 21).

    Dieses Ermessen ist nicht primär dem Interesse des Beamten zu dienen bestimmt, sondern an dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, juris Rn 11; Beschluss vom 17.9.2012, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 16.5.2013, a. a. O.,Rn 21).

    Das ist der Fall, wenn diese Beschränkung willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt oder mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen worden ist (vgl. entsprechend zur Verteilung von Beförderungsstellen auf so genannte Beförderungskreise bzw. bestimmte Organisationseinheiten Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012, a. a. O.; Beschluss vom 16.5.2013, a. a. O.).

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